AGB für den Garten- Landschafts- und Sportplatzbau
- Grundsätze
1.1 Angebote
Die Firma „Hof und Gartengestaltung Deskaj“ – „Armend Deskaj“ hält sich an das Angebot vier
Wochen nach Angebotsabgabe gebunden.
Ideen, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen und selbst erstellte Angebotstexte sind Eigentum der
Firma „Hof und Gartengestaltung Deskaj“ – „Armend Deskaj“ und dürfen ohne deren schriftliche
Zustimmung weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden. Bei ausbleibender
Auftragserteilung sind diese unverzüglich an die Firma „Hof und Gartengestaltung Deskaj“-
„Armend Deskaj“, zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen
wurden.
1.2. Vertragsgrundlagen:
Für die Ausführung der vertraglichen Leistungen nach Art und Umfang gelten als
Vertragsgrundlagen in der Reihenfolge der nachfolgenden Aufstellung:
– das Leistungsverzeichnis
– die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau“.
dje VOB/Teil B – „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung vom Bauleistungen“.
die VOB/Teil B – „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung vom Bauleistungen“.
– die VOB/Teil C – „Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen“.
1.3 Ausführung
Die Ausführung der Arbeiten des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues richtet sich nach
dem zugrundeliegenden Vertrag und erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik, wie sie
unter anderem aufbauend auf der Verordnung über die Berufsbildung im Gartenbau in der
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/Teil C) „Allgemeine Technische Vorschriften für
Bauleistungen“ festgelegt sind. Dabei ist die Fertigstellungspflege zum Beispiel nach DIN 18916
und DIN 18917 nach Art, Umfang und Dauer gesondert zu vereinbaren.
1.4 Vergütung
Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach den in Ziffer 1.2
genannten Vertragsgrundlagen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung
gehören.
Erhöhen oder ermäßigen sich zwischen Vertragsabschluss und Abnahme die tariflichen oder
ortsüblichen Löhne oder Akkordsätze und/oder die Sozialabgaben und Steuern sowie die Preise
für Baustoffe, Bauteile, Betriebsmittel, Pflanzen, Saatgut, Frachten u. a. sind diese Erhöhungen
in nachgewiesener Höhe zu vergüten und Ermäßigungen entsprechend weiterzugeben, sofern
zwischen Vertragsabschluss und Abnahme mehr als vier Monate liegen.
Dies gilt auch bei einer vereinbarten Pauschalvergütung, wenn zwischen Vertragsabschluss und
Abnahme mehr als vier Monate liegen.
- Ausführungsunterlagen
Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen wie Leistungsverzeichnis, Lage- und Werkpläne o.
ä. werden vom Auftraggeber rechtzeitig unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung
gestellt. Leistungen hierzu, wie Gutachten, Berechnungen, Zeichnungen,
Leistungsbeschreibungen und dergleichen, zu denen der Auftragnehmer beauftragt wird,
werden dem Auftraggeber gesondert berechnet, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist
bzw. nach gewerblicher Verkehrssitte üblich ist.
- Lagerplätze und Anschlüsse
Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse (Baustrom,
Bauwasser u.ä.) werden vom Auftraggeber auf der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung
gestellt. Bauwasser und Baustrom kann vom Auftragnehmer in der für die Ausführung der
Leistungen erforderlichen Menge unentgeltlich entnommen werden.
- Fertigstellungsfristen
Die vorgesehenen Fertigstellungsfristen sind bei Vertragsabschluss gemeinsam festzulegen. Die
Firma „Hof und Gartengestaltung Deskaj“ – „Armend Deskaj“, kann sich nur an die bei der
Auftragserteilung als verbindlich zugesagten Ausführungstermine halten. Verzögern sich
Auftragserteilung als verbindlich zugesagten Ausführungstermine halten. Verzögern sich
zugesagte Ausführungstermine durch verlängerten Lieferzeiten der Hersteller, oder nicht
rechtzeitig fertig gestellte Vorleistungen, so ist dieses eine von uns nicht zu vertretende
Verzögerung. Ebenso können wir Verzögerungen aus Witterungsgründen, besonders bel
Bodenarbeiten, nicht vertreten.
- Abnahme
Die Fertigstellung der Leistung wird dem Auftraggeber in geeigneter Weise (schriftlich, mündlich
vor Ort oder ähnliches) angezeigt. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat
er diese innerhalb von 12 Werktagen gemeinsam mit dem Auftragnehmer durchzuführen. Wird
keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen
nach der Meldung über die Fertigstellung der Leistung. Hat der Auftraggeber die Leistung oder
einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6
Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber sofort bei deren bekannt werden
(insbesondere bei Teilen der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Leistung der
Prüfung entzogen werden), sonst spätestens jedoch bei der Abnahme schriftlich geltend zu
machen.
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sofern dieser sie nicht schon
vorher nach VOB/B $ 7 trägt.
- Gewährleistung
Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme
ordnungsgemäß ausgeführt ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit
Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach
dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Für Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut, die vom Auftraggeber geliefert werden, wird vom
Auftragnehmer keine Gewährleistung übernommen. Dies gilt auch für die Setzungsschäden, die
aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herrühren. Auf erkennbare Mängel hat der
Auftragnehmer den Auftraggeber hinzuweisen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Leistungen und Lieferungen des Garten- Landschafts-
und Sportplatzbaues ein Jahr, beginnend mit der Abnahme. Während der Gewährleistungsfrist
verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle Mängel, die auf eine vom Auftraggeber nachgewiesene
vertragswidrige Leistung oder Lieferung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen,
wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Würde die Mängelbeseitigung
einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so kann der Auftraggeber nur verlangen, dass
die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird. Darüberhinausgehende Ansprüche,
insbesondere solche auf Schadenersatz, sind auf die halbe Höhe des Auftragswertes begrenzt.
Der Auftraggeber haftet gegenüber Dritten wegen der Gefahren der Arbeiten. Die
diesbezügliche Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf eine verschuldensabhängige
Haftung.
Farbliche Unterschiede, Maßtoleranzen oder Einschlüssen bei Naturprodukten wie Holz oder
Naturstein ist kein Mangel. Ausblühungen bei Betonstein und deren Maßtoleranzen werden
ebenfalls nicht als Mangel anerkannt.
- Abrechnung
7.1 Feststellung der Leistungen und Lieferungen
Die zur Abrechnung der Leistungen und/oder Lieferungen erforderlichen Feststellungen
(Aufmaße o.ä.) sind vom Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam vorzunehmen.
7.2 Zusätzliche Leistungen und Lieferungen
Stundenlohnarbeiten und zusätzliche, über den ursprünglichen Vertrag hinausgehende
Leistungen und Lieferungen werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen
abgerechnet. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten die ortsüblichen Sätze.
Im Vertrag ist festzuhalten, wer gegebenenfalls außer dem Bauherrn selbst zur Anweisung von
Stundenlohnarbeiten sowie zur Beauftragung von zusätzlichen Leistungen und Lieferungen
berechtigt ist.
Der Nachweis über Stundenlohnarbeiten und zusätzliche Lieferungen und Leistungen wird dem
Auftraggeber umgehend zur Bestätigung vorgelegt, die innerhalb von 6 Werktagen zu erfolgen
hat.
Zusatz: Akontozahlungen gelten als vereinbart.
Nach dieser Frist gilt der Nachweis als anerkannt, wenn der Auftraggeber sie nicht als nicht
anerkannt zurückgegeben hat oder schriftlich Einwendungen erhoben hat.
- Zahlung
Akontorechnungen je nach Baufortschritt
für Materiallieferungen werden bis zu 100% der tatsächlich erbrachten Leistungen in Rechnung
gestellt werden und sind sofort fällig – für ausgeführte Leistungen können bis zu 90% der
tatsächlich erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt werden und sind sofort fällig.
Die Schlusszahlung ist alsbald nach Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten
Schlussrechnung innerhalb von 5 Werktagen zu leisten.
Der Auftraggeber hat gegenüber dem Auftragnehmer kein Aufrechnungsrecht, es sei denn, ihm
stehen rechtskräftig festgestellte oder unstreitige Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer
zu.
Skontoabzüge sind unzulässig, wenn nicht im Vertrag eine andere Regelung getroffen wurde.
Wir sind berechtigt, von dem Kunden der Kaufmann ist, vom Fälligkeitstage und von dem
Kunden, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe von uns selbst zu zahlenden
Kreditkosten, mindestens aber von 10% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank,
jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen, die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt
vorbehalten. Erfolgt eine Zahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit, so ist der
Auftragnehmer berechtigt pro Mahnung 25, — Euro Mahnkosten geltend zu machen.
- Eigentumsvorbehalt
Bis zur völligen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen – Baustoffe,
Bauteile und Pflanzen – Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie mit dem Grundstück noch
nicht verbunden sind.
- Duldung und Wegnahme
Ist der Auftraggeber in Zahlungsverzug, hat dieser nach vorheriger Ankündigung des
Auftragsnehmers zu dulden, dass dieser Baustoffe, Bauteile und Pflanzen -auch wenn diese
bereits mit dem Grund und Boden fest verbunden sind – aufnehmen und unter Anrechnung zum
Zeitwert und auf die vom Auftraggeber geschuldeten Beträge zurücknehmen und sich aneignen
darf.
- Gerichtsstand
Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist das für den Betriebsitz des Aufragnehmers
zuständige Amts- oder Landgericht, sofern Auftraggeber und Auftragnehmer Vollkaufleute im
Sinne des Gesetzes sind.
- Mündliche Absprachen
Mündliche Absprachen, insbesondere Abänderungen des Vertrages und / oder der
Vertragsgrundlagen insbesondere dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Garten-,
Landschafts- und Sportplatzbau“, sind nur gültig, wenn sie vom Aufraggeber schriftlich bestätigt
werden.
Nichtigkeit
Werden ggfs. Teile des Vertrages und/oder seine Vertragsgrundlagen nichtig, wird dadurch die
Wirksamkeit der übrigen Teile nicht berührt.